KD-180 Stalowa-200 Viehanhaenger

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wiedersprochen.

 

II. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pläne des Bestellers, die dieser als vertraulich bezeichnet, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferung und Leistung

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist das schriftliche Bestätigungsschreiben (Auftragsbestätigung) des Auftragnehmers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bedingung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

 

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangelsbesonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer selbst oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto zu leisten.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und Zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind sofort zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Die Aufrechnung oder die Einbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, daß die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels durch den Besteller ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen in der gesetzlichen Höhe zu fordern.

 

V. Zahlungsverzug

1. Zahlt der Besteller nach Fälligkeit der Forderung trotz Mahnung des Auftragnehmers nicht umgehend oder innerhalb der gesetzlichen Nachfrist, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% gegenüber Verbrauchern und 8% gegenüber Unternehmen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Kommt der Besteller bei vereinbarten Teilzahlungen mit nur einer Teilzahlung länger als zehn Tage in Verzug und zahlt er trotz Mahnung nichtunverzüglich, so wird der gesamte noch offenen Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist sodann berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen für den gesamten noch offenen Betrag zu verlangen.

 

VI. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwa vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen sind unverbindlich.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt und sonstigerunvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw., um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, wenn die Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten eintreten.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung frei.
Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Freiwerden des Auftragnehmers keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Der Auftragnehmer hat dem Besteller von Beginn und Ende der betreffenden Hindernisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

VII. Versand und Gefahrübergang

1. Ist die Versendung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese mangels anderweitiger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht aus diesem Fall auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn eine Beteiligung an den Frachtkosten oder Frankolieferung vereinbart wurde.
2. Kann der Liefergegenstand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere auf Wunsch des Bestellers, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin abgesandt werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht; jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch und Kosten des Bestellers zu versichern, soweit dieser es schriftlich verlangt.
3. Wenn vom Besteller nicht anders angeordnet, erfolgt der Versand entweder per eigenem LKW oder per Spediteur.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - Eigentum des Auftragnehmers unabhängig davon, ob der zu dem Liefergegenstandgehörende Kraftfahrzeugbrief dem Besteller übergeben wurde.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder ähnlichenVerfügung hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand vom Besteller nach Mahnung herausverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Auftragnehmers liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Wiederveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt die Ihm aus der Weiterveräußerungentstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des zwischen Auftragnehmer und Besteller vereinbarten Preises der Vorbehaltsware ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung im regelmäßigen Geschäftsverkehr ermächtigt. Bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer, bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, bei Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensfall ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer die abgetretene Forderung und den Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

 

IX. Gewährleistung

1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung oder nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung berechtigt. Kosten der Nachbesserung hat der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes zu tragen.
2. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, wird sie vom Auftragnehmer verweigert oder unangemessen verzögert, so kann der Besteller nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, vorbehaltlich der Regelung des des Abschnitts X, ausgeschlossen.
3. Offensichtliche Mängel müssen den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist der Auftragnehmer von jeglicher Gewährleistung befreit.
4. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller. Im Falle einer verzögerten Ablieferung des Liefergenestandes aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Besteller.

 

X. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht nicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer zusätzlich vereinbarten Garantie oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
2. Unsere Gewähleistung und Haftung entfällt, wenn der Vertragsgegenstand durch den Vertragspartner oder Dritte verändert worden ist, sofern unsere Vertragspartner nicht nachweisen, dass diese Veränderung keinen Einfluss auf den Schadenseintritt hatte.

 

XI. Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen sowie für alle Zahlungen ist Bösel. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist ebenfalls Bösel.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Auschluss des UN-Kaufrechts).

     


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